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Satzung
des Förderverein Freibad Bodenfelde (e.V.)

§ 1

Name und Sitz

    Der Verein trägt den Namen Förderverein Freibad Bodenfelde e.V.. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Northeim eingetragen werden. Sein Sitz ist Bodenfelde.

§2

Zweck des Vereins

  1. Der Förderverein Freibad Bodenfelde e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung der Sportanlagen des Freibads Bodenfelde zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der allgemeinen Gesundheitspflege und der Pflege der Umwelt und des Landschaftsschutzes.
  3. Das Erreichen dieser Ziele soll durch die Instandsetzung und die Erhaltung des Freibades Boden­felde geschehen. Zu diesem Zweck wird der Verein Veranstaltungen und Aktionen durchführen, die auch der Kontaktpflege und Zusammenarbeit der Bürgerinnen und Bürger Bodenfeldes und umliegender Gemeinden dient.

§3

Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrags, spätestens am ersten Tag des auf die Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • Durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
    • Durch Tod.
    • Durch Ausschluss (siehe Absatz 5)
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
    • Die Beiträge bzw. andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mahnung erfolgt.
    • Das Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet, fortgesetzt in die geschäftlichen Handlungen des Vereins störend eingreift, so dass ein fruchtbares Arbeiten zweifelhaft oder gar unmöglich wird.
    • Es entmündigt oder ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, oder wenn juristischen Personen die Rechtsfähigkeit verloren geht.
  6. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesem. Bereits bezahlte Beiträge oder geleistete Spenden werden nicht erstattet.
  8. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5

Die Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§6

Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus 12 Mitgliedern zusammen:
    • der Vorsitzende
    • der Stellvertreter des Vorsitzenden
    • der Schriftführer
    • der Stellvertreter des Schriftführers
    • der Kassierer
    • der Stellvertreter des Kassierers
    • sechs Beisitzer
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf einer Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht erfolgt ist.

§7

Geschäftsordnung

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander, beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstands und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  2. Der Schriftführer verfasst außer dem laufenden Schriftverkehr über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll. Protokolle müssen von ihm unterzeichnet werden.
  3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Er hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins buchmäßig zu erfassen und in der jeweiligen Jahreshauptversammlung Rechenschaft über den Stand der Kasse zu geben. Weiter ist er verpflichtet, die mit dem Beitrag im Rückstand befindlichen Mitglieder zu mahnen und bei Erfolglosigkeit dem 1. Vorsitzenden Mitteilung zu machen.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nachfolgende Paragraphen nicht etwas anderes bestimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorsitzende hat auf allen Versammlungen das Hausrecht; die Mitglieder haben seinen Anordnungen Folge zu leisten. Jedes Mitglied hat das Recht, sich beliebig oft in einer Diskussion zu äußern, nachdem es sich zuvor zu Wort gemeldet hat.

§8

Die Mitgliederversammlung

  1. Der Verein hält jährlich eine Jahreshauptversammlung ab. Sie wird mit einer mindestens einwöchigen Frist in der HNA - Sollinger Allgemeine - mit Tagesordnung bekanntgegeben.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. - Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage.
  3. Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ²/3 des Vorstands und mindestens eben so viele sonstige Vereinsmitglieder erschienen sind. Falls diese Zahl nicht erreicht wird, ist eine neu angesetzte Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig.
  4. Abstimmungen auf der Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen werden oder gesetzliche Bestimmungen anderes vorschreiben.

§9

Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  1. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder, sofern deren Amtszeit abgelaufen ist.
  2. Die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen haben. Sie sind der Jahreshauptversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
  4. Entlastung des Vorstands.
  5. Festsetzung des Jahresbeitrags
  6. Satzungsänderungen, soweit diese auf der Tagesordnung angekündigt waren.
  7. Vorschläge und Anregungen für das kommende Geschäftsjahr.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, soweit diese auf der Tagesordnung angekündigt war.

§10

Mitgliederversammlungen

  • Mitgliederversammlungen können Beschlüsse nur zu den Punkten fassen, zu deren Zweck sie ausdrücklich einberufen wurden.

§11

Satzungsänderung

  • Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Satzungsänderung kann nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung vollzogen werden. Dabei müssen sich mindestens 75% der anwesenden Mitglieder für die Änderung aussprechen.- Es gelten die Bestimmungen des §8 Abs. 3.

§12

Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Jahreshauptversammlung eingebracht haben und wenn 75% der anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung zustimmen. Abweichend von §8 Abs.3 Satz 1 kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens 67% aller Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, gilt sinngemäß §8 Abs. 3 Satz 2.

§13

Steuerrechtliche Bestimmungen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je gleichen Teilen an die evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Bodenfelde als Träger des Kindergarten Bodenfelde, an den Flecken Bodenfelde als Träger des Kindergarten Wahmbeck und an die Elternhilfe für das krebskranke Kind Göttingen e.V.. Diese haben die Zuwendung ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Bodenfelde, den 24. Februar 2017